Karlsruhe (dpa)
BGH legt Zuständigkeit für Corona-Maßnahmen an Schulen fest
Vor einigen Monaten hatten Entscheidungen von Familiengerichten zu Corona-Maßnahmen an Schulen für Aufregung gesorgt. Die Frage der Zuständigkeit hat der Bundesgerichtshof nun beantwortet.
Familiengerichte sind grundsätzlich nicht befugt, Corona-Maßnahmen an Schulen außer Kraft zu setzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt grundsätzlich geklärt, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter mitteilten.
Familienrichter können demnach gegenüber schulischen Behörden prinzipiell keine Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls erlassen. Die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten. (Az. XII ARZ 35/21)
Die Frage hatte im Frühjahr Brisanz bekommen, als ein Weimarer Familienrichter zwei Schulkinder auf Antrag ihrer Eltern im Eilverfahren von der Maskenpflicht freistellte. Im oberbayerischen Weilheim hatte es einen ähnlichen Fall gegeben. Beide Entscheidungen hatten bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Gegen den Richter und die Richterin waren mehrere Anzeigen wegen Rechtsbeugung gestellt worden.
Dem Beschluss des BGH lag nun ein Fall zugrunde, den das Amtsgericht Wesel in seiner Funktion als Familiengericht in Karlsruhe vorgelegt hatte. Dort wollte eine Mutter durchsetzen, dass sich ihre 15-jährige Tochter an ihrer Gesamtschule nicht mehr an Maskenpflicht, Abstandsgebote und Testpflichten halten muss. Das Amtsgericht hatte das Verwaltungsgericht für zuständig gehalten, das Verwaltungsgericht das Amtsgericht - so landete der Fall zur Klärung am BGH.
Dort waren laut Mitteilung auch andere Verfahren zur selben Frage anhängig, die parallel entschieden wurden. Auch in dem Thüringer Fall hatte das Oberlandesgericht Jena die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, nachdem es den eigenmächtigen Beschluss des Weimarer Familienrichters gekippt hatte.
Das Verfahren aus Wesel wird nicht mehr fortgesetzt, die BGH-Richter stellten es direkt ein. Eine Verweisung an das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht komme „wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze“ nicht in Betracht, hieß es.
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