Düsseldorf (dpa)
Schlechte Karten für Bübchen im Streit um „zarte Babyhaut“
Der Babypflege-Hersteller Bübchen wirft dem Nivea-Hersteller Beiersdorf vor, die Aufmachung seiner Produkte kopiert zu haben. Doch das Düsseldorfer Landgericht teilt diese Einschätzung wohl nicht.
Babypflege-Produkte vom Pflegeöl bis zum Haarshampoo sind ein Millionengeschäft - und ein hartumkämpftes dazu. Wohl auch deshalb hat der Pflegeprodukte-Hersteller Bübchen vor dem Düsseldorfer Landgericht eine Klage gegen den Nivea-Hersteller Beiersdorf eingereicht.
Der Vorwurf: Beiersdorf soll für seine eigene Pflegeserie Nivea Baby das Bübchen-Produktdesign bis hin zur Verwendung der Formulierung „Für zarte Babyhaut“ nachgeahmt und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Das Landgericht Düsseldorf signalisierte bei einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch allerdings erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe.
Die Vorsitzende Richterin der 4. Kammer für Handelssachen, Elisabeth Stöve, sagte, nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts orientiere sich die Aufmachung der Babyprodukte von Beiersdorf eher an der Gestaltung anderer Nivea-Produkte als am Bübchen-Design.
Vorwurf: Viele Ähnlichkeiten
Die Bübchen Skincare GmbH hatte Beiersdorf vorgeworfen, sich in vielen Punkten an das das Bübchen-Produktdesign anzulehnen. Das gelte für die hellblaue Flasche, das dunkelblaue Firmenlogo darauf und gehe bis hin zur Verwendung der Formulierung „Für zarte Babyhaut“. Bübchen-Chef Martin Kemper klagte vor dem Verhandlungstag: „Beiersdorf schmückt sich mit langjährig erarbeiteten Assoziationen für Vertrauen und Tradition von Bübchen.“
Beiersdorf wies diese Vorwürfe vor Gericht entschieden zurück. Nivea müsse sich als starke Marke nicht bei Bübchen anlehnen, sagte der Rechtsanwalt des Unternehmens.
Und auch die drei Richter der Handelskammer signalisierten bei der mündlichen Verhandlung, dass sie die Vorwürfe von Bübchen in wesentlichen Punkten für unbegründet halten. Das gelte etwa für die Wahl von Himmelblau als Grundfarbe für die Produkte. „Der Markt ist voll mit hellblauen Produkten im Baby-Pflegebereich“, sagte die Vorsitzende Richterin. Von einer wettbewerblichen Eigenart könne hier keine Rede sein.
Das gelte vielleicht sogar noch mehr für das dunkelblaue Firmenlogo auf dem Produkt. Auch das sei kein Merkmal, das Bübchen für sich allein beanspruchen könne. Im Gegenteil: Der durchschnittliche Verbraucher werde bei einem dunkelblauen Logo wegen der viel größeren Bekanntheit eher an die Marke Nivea als an Bübchen denken.
Kommen Einsprüche zu spät?
Auch den Vorwurf, dass Beiersdorf den Bübchen-Slogan „Für zarte Babyhaut“ kopiert habe, hielt das Gericht in seiner vorläufigen Bewertung für nicht haltbar. Die Formulierung von der zarten Babyhaut werde heute überall verwendet - von Wettbewerbern, aber auch von Drogerieketten, sagte Stöver. Möglicherweise sei sie in den 70er Jahren eine Art Leitmotiv mit wettbewerblicher Eigenart für Bübchen gewesen. Doch in diesem Fall habe das Unternehmen viel zu lange geduldet, dass diese Formulierung auch von anderen genutzt wurde. Deshalb könne das Unternehmen sie heute nicht mehr für sich allein in Anspruch nehmen. Heute diene sie nur noch als eine Art Funktionsbeschreibung. Seine endgültige Entscheidung will das Gericht voraussichtlich am 27. Oktober verkünden.
Bübchen ist mit dem Versuch, seinen Markenauftritt zu schützen, kein Einzelfall. Immer wieder haben in den vergangenen Jahren Hersteller mit mehr oder weniger Erfolg versucht, ihre Produkte vor Nachahmungen zu bewahren. Erst vor wenigen Wochen stellte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich fest, dass der charakteristische Goldton des Lindt-Schoko-Osterhasen so bekannt ist, dass seine Farbe Markenschutz genießt. Und auch der Schokoladenhersteller Ritter bekam vom BGH 2020 bestätigt, dass die für die Marke typische quadratische Verpackung Markenschutz genießt.
Der Süßwarenhersteller Mars scheiterte dagegen vor einigen Jahren vor dem Europäischen Gerichtshof mit dem Versuch, sich die Form seines Schokoriegels Bounty als Marke schützen zu lassen. Der Schokoriegel unterschied sich nach Einschätzung der EU-Richter einfach “nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladenriegel verwendet werden“.
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