Corona-Virus

Zu viele Neuinfektionen: Im Kreis Emsland gilt jetzt 3G-Regel

| 13.10.2021 10:57 Uhr | 1 Kommentar | Lesedauer: ca. 2 Minuten
In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens im Landkreis Emsland gilt ab Freitag die 3G-Regel. Symbolfoto: DPA/Kneffel
In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens im Landkreis Emsland gilt ab Freitag die 3G-Regel. Symbolfoto: DPA/Kneffel
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Im Landkreis Emsland gelten ab Freitag härtere Corona-Regeln. Grund dafür ist die zunehmende Zahl an Neuinfektionen. Doch es gibt einige Ausnahmen, die von den Verschärfungen nicht betroffen sind.

Landkreis Emsland - Weil die Corona-Sieben-Tages-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge über 50 liegt, gilt im Landkreis Emsland ab dem kommenden Freitag in vielen Bereichen die 3G-Regel. Laut einer Mitteilung der Kreisverwaltung ist damit der Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen nur Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten erlaubt.

Kreis-Sprecherin Anja Rohde betonte: „Damit ist die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 und bis zu 1000 Teilnehmenden nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete möglich.“ Gleiches gelte für die Nutzung aller Theater, Kinos, Spielhallen sowie Zoos und Freizeitparks in geschlossenen Räumen, die für den Besucherverkehr zugänglich sind. „Ausgenommen sind unter anderem religiöse Veranstaltungen und Sitzungen von politischen Gremien. Diese dürfen weiterhin uneingeschränkt besucht beziehungsweise durchgeführt werden“, so Rohde. Auch der Zutritt in Restaurants und Gaststätten in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses, eines Impf- oder Genesenen-Nachweises zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Nutzung von Beherbergungsstätten sowie für nicht medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie Frisör, Kosmetik oder Fußpflege. Die Entgegenahme medizinische notwendiger körpernaher Dienstleistungen aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung und von Behandlungen durch Heilpraktiker oder Psychotherapeuten ist hingegen von der 3-G-Regelung ausgenommen.

Nachweise sind beim Betreiber vorzulegen

„Auch Sportanlagen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen oder Saunen sowie deren Duschen und Umkleiden können nur durch geimpfte, genesene und getestete Personen genutzt werden. Der Veranstalter oder Betreiber einer Einrichtung sind verpflichtet, den Nachweis eines negativen Tests oder eines Impf- oder Genesenen-Nachweises einzufordern“, heißt es weiter. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Zutritt nicht möglich. Die Beschränkung auf 3G gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wenn ein negativer Testnachweis benötigt wird, ist dieser in Form eines PCR-Tests, dessen Ergebnis dann bis 48 Stunden nach der Testung gültig ist und durch medizinisches Personaldurchgeführt wird, zu erbringen, betonte die Kreisverwaltung. Es kann auch ein Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, der durch die testende Einrichtung bestätigt sein muss und dessen Ergebnis bis 24 Stunden gültig ist.

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