Pandemie
Corona: Ab Mittwoch gelten im Kreis Leer verschärfte Regeln
Weil in den vergangenen Tagen der Inzidenzwert im Landkreis Leer dauerhaft über der Marke von 50 lag, werden ab Mittwoch die Regeln verschärft. In vielen Bereichen gilt dann die 3G-Regel.
Landkreis Leer - Im Landkreis Leer gelten ab Mittwoch verschärfte Corona-Maßnahmen. Das teilt die Kreisverwaltung. Der Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen wird ab dem 3. November auf vollständig Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) beschränkt. Grund für die Verschärfungen ist die stabile Grenzwertüberschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50. „Der Leitindikator „Neuinfizierte“ liegt im Landkreis Leer seit nunmehr fünf Werktagen in Folge über 50, womit die Kreisverwaltung nach der aktuellen Corona-Verordnung per Allgemeinverfügung die Beschränkung auf 3G anzuordnen hat“, teilt die Verwaltung mit.
110 Neuinfektionen in Ostfriesland gemeldet
7-Tage-Inzidenz: Kreis Leer reißt die 100er-Marke
Auch der Landkreis Leer ist von der vierten Infektionswelle betroffen. Lag die Inzidenz vor einer Woche noch bei 49,0, sind in den vergangenen Tagen die Fallzahlen stark angestiegen. Mit 60,6 Neuinfizierten auf 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage lag der Landkreis Leer am 27. Oktober erstmals oberhalb der Inzidenz von 50. Es folgten sprunghafte Anstiege auf 80,5, 81,1 und 98,6. Mit einer heutigen Inzidenz von 114,3 liegt der Landkreis Leer nunmehr fünf Werktage oberhalb von 50.
Die Änderungen ab dem 3. November
- Die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Teilnehmern ist nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete möglich. Gleiches gilt für Theater, Kinos, Spielhallen sowie in die geschlossenen Räume in Zoos und Freizeitparks. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen und Sitzungen von politischen Gremien. Diese dürfen weiterhin uneingeschränkt besucht beziehungsweise durchgeführt werden.
- Der Zutritt zu Restaurants, Gaststätten und Bars in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses, eines Impf- oder Genesenennachweises zulässig.
- Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Massage, Tattoo) sowie Medizinische Dienstleistungen (zum Beispiel Physiotherapie, Fußpflege) und Prostitution dürfen nur noch mit Geimpften- oder Genesenennachweis oder negativen Testnachweis entgegengenommen werden. Ausgenommen sind die medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beziehungsweise von Behandlungen durch Heilpraktiker oder Psychotherapeuten.
- Sportanlagen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmhallen oder Saunen sowie deren Duschen und Umkleiden können nur durch geimpfte, genesene und getestete Personen genutzt werden.
- Mit Blick auf die Beherbergung von Gästen ist, sofern kein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorliegt, zusätzlich zum Anreisetag zweimal wöchentlich ein negativer Test benötigt.
„Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auch amtlich zugelassene Tests zur Eigenanwendung, so genannte Selbsttests, sind gestattet, wenn sie im Beisein des Dienstleisters oder Veranstalters durchgeführt werden“, teilt die Kreisverwaltung mit. Befreit von der 3G-Pflicht sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.