Berlin (dpa)

3G am Arbeitsplatz und Homeoffice: Was geplant ist

Andreas Hoenig und Christoph Jänsch, dpa
|
Von Andreas Hoenig und Christoph Jänsch, dpa
| 15.11.2021 17:11 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Künftig soll auch am Arbeitsplatz die 3G-Regel gelten. Foto: Hannes P. Albert/dpa
Künftig soll auch am Arbeitsplatz die 3G-Regel gelten. Foto: Hannes P. Albert/dpa
Artikel teilen:

Mehr Corona-Schutz am Arbeitsplatz: das ist das Ziel der neuen 3G-Regel. Außerdem sollen wieder mehr Mitarbeiter ins Homeoffice. Ein Überblick.

Die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz nimmt immer konkretere Formen an. Sie hat Folgen vor allem für Ungeimpfte. Das Ziel: Die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus in Betrieben soll verringert werden.

Im Zuge von Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind wesentliche Neuregelungen geplant.

Was müssen Beschäftigte künftig vorlegen?

Zugang zu einem Betrieb sollen künftig Beschäftigte nur dann erhalten, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen - das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenennachweis.

Ungeimpfte und ungenesene Beschäftigte, die nicht von zu Hause arbeiten können oder wollen, müssen dem Arbeitgeber laut Entwurf der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP voraussichtlich alle 24 Stunden ein negatives Schnelltestergebnis vorlegen. Dabei soll der Beschäftigte dafür verantwortlich sein, das Testzertifikat zu besorgen - etwa indem er vor Arbeitsbeginn einen Bürgertest macht.

Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hält es auch für denkbar, dass Beschäftigte einen Schnelltest vor den Augen des Arbeitgebers machen. Bei größeren Arbeitgebern könnte es sein, dass diese eigene Testzentren für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eröffnen. PCR-Testergebnisse haben eine längere Halbwertszeit - sie müssen laut Entwurf alle 48 Stunden aufgefrischt werden.

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz soll bis zum 19. März 2022 gelten, der Bundestag soll sie wie andere Maßnahmen um maximal drei Monate zu verlängern können.

Wie ist die Rolle der Arbeitgeber?

Wirtschaftsverbände hatten gefordert, dass Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen dürfen - ansonsten mache eine 3G-Regel keinen Sinn. Nach den Worten von SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese ist ein solches Recht geplant. Er sagte am Montag: „Wir werden regeln, dass das Betreten einer Arbeitsstätte, in denen ein Personenkontakt nicht ausgeschlossen ist, Arbeitgebern und Beschäftigten nur mit einem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erlaubt ist. Das darf und muss der Arbeitgeber selbstverständlich abfragen.“

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger erklärte: „Dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen und speichern dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz effektiv und zielgenau zu gewährleisten.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht ein Auskunftsrecht der Arbeitgeber eigentlich sehr skeptisch. Markus Hofmann vom DGB sagte bei einer Anhörung im Bundestag, die Daten dürften nur sehr kurz und zu keinem anderen Zwecke gespeichert werden.

Laut Entwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet sein, die 3G-Regel durch Nachweiskontrollen zu überwachen und zu dokumentieren. Roland Wolf, Abteilungsleiter bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, sagte, fraglich sei, ob es sinnvoll ist, Tests für Beschäftigte taggenau für die gesamte Belegschaft vorzunehmen. Er verwies in den Zusammenhang auf Österreich, wo die Arbeitgeber nur stichprobenartig kontrollierten.

Was passiert bei Verstößen?

Das ist noch offen. Zur Frage der Sanktionen liefen am Montag dem Vernehmen nach noch Beratungen zwischen den Ampel-Fraktionen sowie der geschäftsführenden Regierung. Die Zeit drängt, denn am Donnerstag soll der Bundestag den gesamten Änderungen am Infektionsschutzgesetz zustimmen.

Bisher heißt es im Entwurf, um die Bedeutung der Nachweise über den 3G-Status hervorzuheben und damit die Pflicht wirksam umgesetzt werden kann, solle ein Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ergänzt werden - falls Arbeitnehmer keinen Nachweis mitführen, wenn sie zur Arbeit kommen. Offen ist zudem, was passiert, wenn Arbeitgeber bei Kontrollen nicht die erforderlichen Unterlagen vorweisen können. Ihnen könnten unter Umständen Strafzahlungen drohen.

Die andere Frage sind arbeitsrechtliche Konsequenzen. „Wer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht zur Arbeit erscheint, kann bisher für die ausgefallene Arbeit keinen Lohn beanspruchen“, so Dulger. „Andernfalls droht erst recht eine Schieflage, wenn Menschen, die sich Tests und Impfung verweigern, mit bezahlter Freistellung belohnt würden.“

Weil eine Nachweis-Weigerung als Pflichtverstoß gewertet werden könnte, hält Rechtsanwalt Meyer es für vorstellbar, dass Beschäftigte abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall könnte sogar die Kündigung drohen.

Was ist zum Homeoffice geplant?

Flankierend zur 3G-Regel soll eine Homeoffice-Pflicht kommen: Möglichst viele Arbeitnehmer sollen zu Hause arbeiten und so Kontakte vermeiden, wenn „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen, wie es im Entwurf heißt. Solche Gründe könnten vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten - zum Beispiel Schalterdienste bei erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten oder Reparatur- und Wartungsaufgaben.

Die Beschäftigten ihrerseits haben ein Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Der DGB pocht darauf, dass niemand gezwungen werden darf, im Homeoffice zu arbeiten. Zur Homeoffice-Regelung sowie zu 3G am Arbeitsplatz kommt als zusätzliche geplante Maßnahme die 3G-Regel in Bussen und Bahnen dazu.

© dpa-infocom, dpa:211115-99-08908/2

Ähnliche Artikel