Bad Homburg (dpa)

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Klimaneutralität

| 02.12.2021 14:56 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
"Klimaneutrales Premium-Heizöl" - das ist das Verpsrechen eines Anbieters. Handelt es sich um Wettbewerbsverzerrung?. Foto: Christian Charisius/dpa
"Klimaneutrales Premium-Heizöl" - das ist das Verpsrechen eines Anbieters. Handelt es sich um Wettbewerbsverzerrung?. Foto: Christian Charisius/dpa
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Unternehmen entdecken Klimaneutralität als Werbeargument. Doch nicht immer halten die Aussagen, was sie versprechen, wie die Wettbewerbszentrale feststellt.

„Klimaneutrales Premium-Heizöl“ oder ein „klimaneutraler“ Hersteller von Müllbeuteln: Werbung mit dem Versprechen der Klimaneutralität beschäftigt zunehmend die Wettbewerbszentrale.

Insgesamt gingen in diesem Jahr dazu bislang zwölf Beschwerden wegen irreführender oder intransparenter Werbung bei der von Wirtschaft und Verbänden getragenen Organisation ein. „Klimaneutralität ist aktuell das Thema und zu einem wichtigen Werbeargument geworden“, berichtete Tudor Vlah von der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg.

In sieben Fälle gaben die Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, so dass die Verfahren vor Gericht landeten. Davon wurden bislang zwei erstinstanzlich entschieden, sind aber noch nicht rechtskräftig.

Wettbewerbsverzerrungen

Aus Sicht der Bad Homburger Organisation führt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn Unternehmen, die weiter konventionell wirtschaften und ausschließlich CO2-Zertifikate kaufen, ohne detaillierte Angaben mit „klimaneutral“ werben. Andere Unternehmen, die auch mit dem Begriff werben würden, hätten mit großem Aufwand ihren eigenen CO-Ausstoß verringert. „Daher muss bei der Werbung mit "klimaneutral" darüber informiert werden, dass eine Kompensation stattfindet und zu welchem Anteil eigene Maßnahmen zur CO-Reduzierung dahinterstehen“, sagte Vlah. Dies seien wichtige Angaben für Verbraucher.

In einem Fall bewarb ein Anbieter „klimaneutrales Premium-Heizöl“. Das Landgericht Konstanz gab der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale statt. Das Unternehmen müsse genauere Angaben darüber machen, wie die Klimaneutralität erreicht wurde, entschied das Gericht. Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ unterliege wegen der besonderen emotionalen Werbekraft umweltbezogener Aussagen, der komplexen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des Publikums strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten, hieß es zur Begründung (Urteil vom 19.11.2021, Az 7 O 6/21 KfH). In einem anderen Verfahren befand das Landgericht Kiel, dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ auf Müllbeuteln irreführend sei und dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten würden. Der Aufdruck über dem Unternehmensnamen erwecke den falschen Eindruck, dass die gesamte Firma klimaneutral sei. Tatsächlich würden lediglich bestimmte Produkte entsprechend gestellt. (Urteil vom 2.7.2021, Az. 14 HKO 99/20). Das Unternehmen legte Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig ein.

© dpa-infocom, dpa:211202-99-230823/2

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