Leipzig/Berlin (dpa)
Mord in Berliner Wettbüro - BGH verschärft Urteile
Acht Jahre nach tödlichen Schüssen in einem Berliner Wettbüro ist die juristische Aufarbeitung fast abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof bestätigte weitgehend die Urteile gegen eine Rockergruppe.
Es glich einer Hinrichtung und war eine Machtdemonstration: Acht Jahre nach tödlichen Schüssen in einem Berliner Wettbüro hat der Bundesgerichtshof die Urteile gegen eine Rockergruppe verschärft.
Anders als vom Berliner Landgericht 2019 entschieden, erhalten die Mitglieder der Hells Angels keinen sogenannten Vollstreckungsabschlag von zwei Jahren auf ihre Strafen. Das entschied der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am Montag in Leipzig (Az.: 5 StR 542/20).
Im übrigen bestätigten die Bundesrichter weitgehend die Verurteilungen der neun Männer. Das Landgericht hatte acht von ihnen wegen Mordes und einen weiteren wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Lediglich mit dem Fall von einem der Männer, der relativ früh nach der Tat ausgesagt hatte, muss sich das Landgericht noch einmal befassen. Die Richter sollen prüfen, ob sich seine Aussagen mildernd auswirken.
Rivalitäten zwischen Opfer und Täter
Die Rocker waren im Januar 2014 überfallartig in das Berliner Wettbüro eingedrungen. Einer von ihnen erschoss dort einen 26-Jährigen. Hintergrund sollen Rivalitäten zwischen dem Opfer und dem damaligen Anführer der Berliner Hells Angels gewesen sein. Der Auftrag zum Mord kam nach Überzeugung der Gerichte vom Rockerchef.
Die neun Männer hatten Revisionen gegen ihre Verurteilungen eingelegt. Ihre Anwälte hatten das Berliner Landgericht in der mündlichen Verhandlung Mitte Januar scharf kritisiert und teils Freisprüche gefordert. Sie sprachen von einem Fehlurteil. Das sahen die Bundesrichter deutlich anders.
Auch die Staatsanwaltschaft hatte sich gegen das Urteil gewandt, weil das Landgericht den Rockern zwei Jahre ihrer Strafen als verbüßt angerechnet hatte. Dies hatte das Gericht damit begründet, dass Beamte des Berliner Landeskriminalamtes die Eskalation im Milieu im Visier hatten, die Dinge aber laufen ließen. Aus Sicht der Bundesrichter rechtfertigt das aber keinen Vollstreckungsabschlag. Es gebe keinen Anspruch eines Straftäters auf ein rechtzeitiges Einschreiten der Ermittlungsbehörden. In dem Zusammenhang war auch gegen drei LKA-Beamte ermittelt worden. Die Verfahren wurden schon 2019 eingestellt.
© dpa-infocom, dpa:220207-99-14989/3