Peking (dpa)

Mit B-Probe und Opas Hilfe: Walijewa will Unschuld beweisen

| 18.02.2022 04:14 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Kamila Walijewa in Aktion auf dem Eis. Foto: Peter Kneffel/dpa
Kamila Walijewa in Aktion auf dem Eis. Foto: Peter Kneffel/dpa
Artikel teilen:

Nach Walijewas bitterem Olympia-Finale veröffentlichen die Sportrichter ihre Urteilsbegründung. Neben den Argumenten der Streitparteien sind auch harte Vorwürfe gegen die Dopingjäger enthalten.

Im olympischen Doping-Skandal um Kamila Walijewa will die russische Eiskunstläuferin mithilfe der B-Probe ihre Unschuld beweisen.

Die 15-Jährige werde die Untersuchung der B-Probe beantragen, da unter anderem ein technischer Fehler des Stockholmer Anti-Doping-Labors bei der Analyse ihres Dopingtests vorgelegen haben könne, erklärten Walijewas Anwälte. Dies geht aus der 41-seitigen Urteilsbegründung für das Eilverfahren in dem Fall hervor, die der Internationale Sportgerichtshof Cas am Donnerstagabend veröffentlichte.

In ihrer Verteidigung verwiesen Walijewas Rechtsbeistände auf die „extrem niedrige Konzentration“ des gemäß Anti-Doping-Regeln verbotenen Herzmittels Trimetazidin, das in der A-Probe nachgewiesen worden war. Bei Dopingkontrollen geben Athleten Urin ab, der zu zwei Dritteln in eine A-Probenflasche gefüllt wird. Der Rest bildet die B-Probe.

Detailliert ist in dem Urteil der Versuch der Anwälte nachzulesen, den positiven Test mit dem Kontakt Walijewas zu ihrem herzkranken Großvater zu begründen. Dabei sei die verbotene Substanz durch eine Verunreinigung unabsichtlich in den Körper der Athletin gekommen.

Walijewas Opa habe sie oft zum Training gefahren und viel Zeit mit ihr verbracht. Nach einer Herztransplantation nehme er regelmäßig Trimetazidin ein und trage die Medizin meist bei sich. Als Beweismittel diente auch ein Video, das den Großvater in seinem Auto mit einer Packung des Medikaments zeigen soll.

Der positive Dopingtest Walijewas vom 25. Dezember war erst während der Winterspiele in Peking bekannt geworden. Die Cas-Richter erlaubten ihr dennoch mit Blick auf ihren Status als Minderjährige und das nicht abgeschlossene Dopingverfahren einen Start im olympischen Damen-Einzel. Dort wurde die Gold-Favoritin am Donnerstag nach dem tagelangen Doping-Wirbel und einer fehlerhaften Kür Vierte.

Harsche Kritik übte der Cas in seiner Urteilsbegründung an den Abläufen beim Dopingtest der Russin. Von der Dopingprobe bei den russischen Meisterschaften Ende Dezember bis zur Übermittlung des Befunds am 7. Februar hatte es mehr als 40 Tage gedauert. Dass die Welt-Anti-Doping-Agentur argumentierte, die 20-Tage-Frist für die Auswertung in einem Labor sei nur eine Empfehlung, empfanden die Sportrichter als „ziemlich besorgniserregend“.

Schließlich ermahne man doch auch die Athleten zur Einhaltung höchster Standards bei ihren Anti-Doping-Verpflichtungen. Da müsse es möglich sein, Dopingtests schnell und frühzeitig genug vor wichtigen Wettbewerben wie Olympischen Spielen auszuwerten. Der Verweis des Stockholmer Labors, es habe wegen der Corona-Pandemie nicht genug Personal gehabt, sei „nicht überzeugend“. Die Verspätung habe Walijewa in eine „bemerkenswert schwierige Lage“ gebracht.

Die Wada hatte Russlands Anti-Doping-Agentur eine Mitschuld an der Verzögerung vorgeworfen. Die Rusada habe die Dopingprobe Walijewas nicht mit der nötigen Dringlichkeit an das Stockholmer Labor weitergeleitet. Dem Cas warf die Wada vor, die Bestimmungen des Welt-Anti-Doping-Codes nicht angewendet zu haben. Sie würden „keine spezifischen Ausnahmen in Bezug auf obligatorische vorläufige Suspendierungen für "geschützte Personen", einschließlich Minderjähriger, zulassen“, hieß es zuletzt in einer Mitteilung.

© dpa-infocom, dpa:220218-99-182236/3

Ähnliche Artikel