Doch kein Angebot – oder wie Preisschild oder Kasse – welche Summe gilt und was ist, wenn was schiefgeht?


Ein Ostfriese meldete sich, weil er bei einem Einkauf gleich zwei Mal mehr zahlen sollte, als auf dem Preisschild stand. Zeit, der Frage nachzugehen, welcher Preis nun wirklich gilt.
Landkreis Leer - Plötzlich kostet es doch mehr – was ist denn nun mit dem Angebot? Ein Ostfriese schilderte einen wenig erfreulichen Einkauf gegenüber dieser Zeitung. Er hatte in einem Supermarkt einen Saft im Sonderangebot mit 99 Cent ausgezeichnet gefunden. An der Kasse habe er 1,99 Euro bezahlen sollen. „Falsch ausgezeichnet“, habe es geheißen. Er verzichtete auf den Kauf. Eine Lammkeule sei mit 16 Euro ausgezeichnet gewesen, die Kasse zeigte 27,10 Euro. Man bot ihm einen 30 Prozent Nachlass an, den er ebenfalls ablehnte (18,86 Euro). Es blieb aber nicht bei dem einen Erlebnis, schildert er. Nicht nur bei diesem Supermarkt habe er das erlebt, sondern bei fast jedem Einkauf. Deshalb soll es auch nicht um den speziellen Fall gehen, sondern um die Frage: „Hat das System?“, die sich auch der Leser stellt.
Was und warum
Darum geht es: Ein Leser meldete sich bei uns, weil er bei einem Einkauf gleich zwei Mal mehr für Lebensmittel zahlen sollte, als auf dem Preisschild stand. Zeit, der Frage nachzugehen, welcher Preis nun wirklich gilt.
Vor allem interessant für: die, die auf ihre Ausgaben achten
Deshalb berichten wir: Der Blick auf die Preise kann sich lohnen. Die Autorin erreichen Sie unter: v.vogt@zgo.de
Wir haben zunächst bei den Supermärkten nachgehakt, welche Regeln generell gelten. Das erklärte man bei der Pressestelle von Aldi zum Beispiel so: „Grundsätzlich kann ich nur sagen, dass immer der Preis an der Kasse zählt. Das ist keine Aldi-spezifische Regelung, sondern geltendes Recht“, schreibt Axel Vom Schemm. Der Kaufvertrag komme erst an der Kasse zustande. „Natürlich ist es unser Anspruch, unseren Kund:innen immer und auf allen Kanälen die korrekten Preise auszuweisen“, so der Sprecher weiter.
Welcher Preis gilt?
Dass der Preis an der Kasse der entscheidende ist, unterstreicht auch die Verbraucherzentrale. „Es mag viele überraschen, aber: Der Preis, der an der Kasse angezeigt wird, gilt“, schreibt sie. „Auch wenn am Regal ein anderer Preis stand, darf der Supermarkt an der Kasse dennoch mehr verlangen.“

Eine typische Situation sei wohl, dass man nach dem Einkauf – vielleicht auf dem Parkplatz oder im Auto – noch einmal den Kassenbon durchgehe und entdecke, dass man für ein Produkt mehr bezahlt hat, als auf dem Preisetikett am Regal stand. Gehe man zurück und verlange den etikettierten Preis, „muss das Personal im Supermarkt nicht darauf eingehen und kann hart bleiben“, so die Verbraucherzentrale. Auch dort heißt es: „Der Kauf findet an der Kasse statt – und dort geschieht (juristisch gesehen) auch erst die Vereinbarung über den Preis.“ Die Angaben im Supermarkt dagegen seien nicht verbindlich. Aber: „Generell gilt, dass eine vorsätzlich falsche Preisauszeichnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“ Ein kritischer Blick auf die Anzeige an der Kasse sei geboten, nehme man die Ware mit raus, werde es rechtlich deutlich schwieriger und man sei „eher auf die Kulanz des Supermarkts angewiesen.“
Lockangebot oder Flüchtigkeitsfehler?
Der Rat an die Kunden lautet: Kommt einem ein Preis komisch vor – sofort ansprechen. Aber was, wenn es sich nicht um einzelne Produkte handelt, die dann doch mehr kosten, sondern um Angebote, die im Prospekt beworben werden, aber nicht im Laden zu finden sind? „Der klassische Fall eines Lockangebotes liegt vor, wenn Sie ein Angebot im Prospekt sehen, zum Laden fahren, dort aber vor leeren Regalen stehen“, heißt es von der Verbraucherzentrale. Weil Kunden und Kundinnen so verleitet werden sollen, auf andere Produkte auszuweichen, gelten Lockangebote als Irreführung.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Waren des täglichen Bedarfs aus einem Prospekt für einen „angemessenen Zeitraum“ vorrätig sein. Das sei eine Auslegungssache. Von mindestens zwei Tagen könne man in der Regel ausgehen. Bei einem Vorrat, der schneller weg ist, muss der Supermarkt nachweisen, dass das an besonderen Ereignissen lag, aber bei verderblichen Lebensmitteln kann die Frist auch kürzer als zwei Tage sein. Einen Anspruch auf das Sonderangebot habe man laut Verbraucherzentrale aber so oder so nicht: Daran ändere der Umstand, dass die Werbung irreführend ist, nichts. Klage erheben können nur „qualifizierte Einrichtungen“.
Was können Kunden denn tun?
Die meisten Supermärkte kommen ihren Kunden allerdings entgegen, wenn einmal beim Auszeichnen etwas schiefgegangen ist. „Wir stehen stets zu den Preisen, die der Kunde – vornehmlich am Regal – sieht“, schreibt Johannes Booken, Sprecher der Bünting-Gruppe, die in Ostfriesland mehr als 20 Combi-Supermärkte betreibt.
„Sollte der Fall eintreten, dass bei der Preisauszeichnung ein Fehler unterlaufen ist, legen wir dies auf keinen Fall zum Nachteil des Kunden aus“, betont er. Darauf lege man auch jederzeit großen Wert in regelmäßig stattfindenden Schulungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. „Sollte dem Kunden ein falscher Preis auffallen, kann er sich natürlich jederzeit an die Marktleitung wenden.“