Bares Geld sparen Diese Dinge können Sie von der Steuer absetzen
Auch bei der Steuer gilt: Gespartes Geld ist verdientes Geld. Deshalb lohnt sich meist eine Steuererklärung. Hier erfahren Sie, was sich alles absetzen lässt. Manches dürfte Sie überraschen.
Viele Menschen können mehr Ausgaben steuerlich geltend machen, als sie vielleicht denken. Ob Fahrten zur Arbeit, aufwendige Reparaturen im Haushalt oder hochwertiger Zahnersatz: Solche Posten sollten Sie in der Steuererklärung angeben.
In diesem Überblick erfahren Sie, welche Möglichkeiten es zum Sparen gibt - und bekommen viele wertvolle Tipps.
Werbungskosten: Der Klassiker für Arbeitnehmer
Mit Werbung für irgendwelche Produkte hat das hier nichts zu tun. Sondern mit dem Beruf, mit dem Sie Ihr Geld verdienen.
Schauen wir uns 3 Beispiele dafür an:
1. Fahrten zur Arbeit
Sie dürfen 30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ansetzen. Das wird Entfernungspauschale, Pendlerpauschale oder Kilometerpauschale genannt. Ist der Fahrtweg länger als 20 Kilometer (km), sind es 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Sie dürfen dabei nur eine Fahrtstrecke zählen, nicht Hin- und Rückfahrt.
Gut zu wissen: Bei der Pauschale ist es egal, ob Sie mit dem Auto, Bus oder Fahrrad gefahren oder zu Fuß zur Arbeit gegangen ist.
Wer höhere Kosten hatte, kann diese in der Steuererklärung angeben. Das muss aber mit Belegen nachgewiesen werden können.
2. Arbeiten im Homeoffice
Seit Corona ist das Arbeiten von zu Hause aus in vielen Jobs üblich. Mit der Homeoffice-Pauschale sollen Mehrausgaben etwa für Strom und Heizung abgegolten werden. Nachweise über den tatsächlichen Verbrauch sind dafür nicht nötig. Das sind die Regeln:
- Für die Steuererklärung 2022 dürfen für jeden Tag, an dem ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wurde, 5 Euro abgesetzt werden. In der Summe dürfen es aber maximal 600 Euro sein.
- Für 2023 können für bis zu 210 Tage jeweils 6 Euro abgesetzt werden, insgesamt also 1260 Euro. Anders als 2022 muss an einem Homeoffice-Tag nicht ausschließlich zu Hause gearbeitet werden.
Beispiel: „War ein Arbeitnehmer vormittags auf einer Schulung und danach noch im Homeoffice tätig, können für den Tag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch Reisekosten zur Schulung geltend gemacht werden“, sagt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.
3. Arbeitsmittel
Auch hier hat die Pandemie viel geändert. Mancher Arbeitnehmer investiert nun in hochwertiges Büromaterial fürs Homeoffice. Um das absetzen zu können, muss es auf Nachfrage gut begründet werden.
„Die Arbeitsmittel müssen eindeutig der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können“, sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Streng genommen sind es Dinge, die nur beruflich, aber nicht privat genutzt werden können.
Die Abgrenzung ist aber oft schwierig. „Bei Druckerpatronen oder Stiften ist das vermutlich kein Problem“, sagt der Rechtsanwalt.
Bei größeren Beträgen muss jedoch gegebenenfalls ein privater Anteil herausgerechnet werden. „Kaufen Sie zum Beispiel einen Computer, können Sie ihn nur zu 80 Prozent absetzen, wenn Sie ihn zu 20 Prozent privat nutzen“, erklärt Warschkow.
Tipp: Kommen nur einige Kleinbeträge zusammen, können Sie die Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel von 110 Euro nutzen - und müssen keine Belege sammeln. Die Grenze gibt es aber nicht überall.
„In manchen Finanzämtern kriegen Sie die nicht“, sagt Warschkow. Er rät: „Einfach ausprobieren.“ In der Steuererklärung werden die Ausgaben als „Arbeitsmittel ohne Beleg“ eingetragen.
Um die Werbungskosten abzusetzen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie nutzen eine Pauschale: Das Finanzamt berücksichtigt für die Werbungskosten automatisch den Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser liegt für das Jahr 2022 bei 1200 Euro, für 2023 sind es 1230 Euro.
- Sie listen Ihre Ausgaben einzeln auf.
Was lohnt sich mehr?
- Die Pauschale lohnt sich immer dann, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag liegen.
- Liegen Ihre Werbungskosten über der Pauschale, bringt es mehr, die Ausgaben über die Steuererklärung einzeln abzurechnen.
Sie sollten also Ihre Werbungskosten überschlagen und größere Posten wie die Fahrtkosten und Homeoffice-Tage berechnen.
„Haben Sie einen weiten Anfahrtsweg zur Arbeit, sehen Sie oft schon an der Entfernungspauschale, dass Sie den Pauschbetrag überschreiten“, sagt Rechtsanwalt Warschkow.
Beispiel: Eine Pendlerin legt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eine Strecke von 22 Kilometern zurück. Sie war an 217 Tagen zur Arbeit unterwegs. Die Rechnung geht laut ADAC dann so: 20 km mal 217 Tage mal 30 Cent. Hinzu kommen 2 km mal 217 Tage mal 38 Cent.
Ergebnis: In der Summe ergibt das 1466,92 Euro. Das liegt über dem Pauschbetrag. Mit der Pauschale verschenkt die Pandlerin also Geld. Sie sollte die Werbungskosten einzeln absetzen.
Gut zu wissen: Auch für Rentner gibt es einen Pauschbetrag für Werbungskosten - allerdings nur 102 Euro pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Wohnung putzen, Heizung warten, Kind betreuen, Fliesen legen: Die Liste ließe sich endlos fortsetzen. Wer zu Hause Profis ranlässt, kann Steuern sparen - bis zu einer bestimmten Grenze.
1. Handwerkerleistungen
Den Steuerbonus bekommen Sie, wenn geschulte Fachkräfte reparieren, warten oder modernisieren – und wenn Sie selbst im entsprechenden Haus oder in der Wohnung leben.
Das ist absetzbar: Nur die Arbeitskosten sind absetzbar, nicht die Materialkosten. Das Finanzamt zieht eine Obergrenze bei 6000 Euro und erkennt von dem Betrag 20 Prozent an. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich also um maximal 1200 Euro.
Diese zwei Bedingungen sind zu beachten:
- Gibt es für die Maßnahme einen öffentlichen Zuschuss zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wird die Handwerkerleistung nicht noch zusätzlich steuerlich gefördert.
- Handelt es sich um einen Neubau, dürfen ebenfalls keine Handwerkerleistungen abgesetzt werden.
Tipp: Lassen Sie Arbeiten wie Außenputz, Einfahrt oder Gartenzaun erst nach dem Einzug erledigen, raten die Experten der Zeitschrift „Finanztest“. Das Haus muss aber bewohnbar sein. Innenputz, Heizung, Bad, Strom, Wasser, Türen und Fenster müssen schon existieren.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Diese Leistungen müssen einen haushaltsnahen Charakter haben und im eigenen Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. Sie werden von einem Dienstleister und nicht selbst erledigt. Beispiele:
- Reinigung der Wohnung
- Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschneiden
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
- Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
Das ist absetzbar: Auch hier erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Kosten abzüglich Material an. Maximal 20 000 Euro können geltend gemacht werden. Somit sind bis 4000 Euro abziehbar.
Auch hier sollten Sie einige Bedingungen beachten:
- Ob Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleister, überweisen Sie stets den Rechnungsbetrag oder zahlen Sie mit EC-Karte. Eine Barzahlung wird steuerlich nicht akzeptiert.
- Die verschiedenen Posten wie der Arbeitslohn, die Fahrtkosten und Material sollten auf der Rechnung aufgeschlüsselt sein.
- Auf der Rechnung müssen die Steuernummer des Unternehmens, Angaben zur Tätigkeit, der Kunde und das Datum stehen.
Gut zu wissen: Als Mieter können Sie viele der anteiligen Kosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung absetzen.
„Diese sollte man sich gleich für die Steuererklärung beiseitelegen und die einzelnen Posten vormerken“, rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. „Dazu zählen zum Beispiel Kosten für den Hausmeister oder Schornsteinfeger, Instandsetzungen am Haus, Schneebeseitigung oder Fahrstuhlwartung.“
Von Brille bis Pille
Wer wegen spezieller Umstände zu bestimmten Ausgaben gezwungen ist, kann die Kosten von der Steuer absetzen.
1. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen
- Medikamente oder eine Brille, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird
- Zuzahlungen zum Zahnersatz
- Beseitigung von Unwetterschäden, die von der Versicherung nicht übernommen wird
- Häusliche Pflege oder Heimkosten bei einem Pflegegrad
- Begräbniskosten, wenn das Erbe dafür nicht reicht
Für diese außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Das heißt: Ein gewisser Anteil an diesen Kosten ist jedem Menschen zuzumuten. Steuerlich absetzbar sind die Kosten erst, wenn sie diese individuelle Grenze überschreiten.
Die Grundlage dafür sind der Gesamtbetrag der Einkünfte und der Familienstand. Berechnet wird stufenweise. Mit dem Online-Rechner von „Finanztest“ können Sie Ihre Zumutbarkeitsgrenze ermitteln.
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und 60 000 Euro Jahreseinkommen kommt auf 2000 Euro an Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen. Die zumutbare Grenze liegt bei rund 1735 Euro. Das Paar kann von den 2000 Euro also 265 Euro absetzen. Ein Single ohne Kind mit gleichem Einkommen hat eine mehr als doppelt so hohe Zumutbarkeitsgrenze - und könnte somit nichts absetzen.
Viele Menschen kommen jährlich auf so einige Krankheitskosten. Denn auch Fahrtkosten zum Arzt und Medikamentenzuzahlungen zählen dazu.
„Sammeln Sie erst einmal alle Belege und notieren Sie alle Abläufe“, rät Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband.
Im Zweifel geben Sie den Betrag einfach in der Steuererklärung an, das Finanzamt berechnet Ihre Grenze und gewährt dann entweder einen Steuerabzug oder eben nicht.
2. Besondere außergewöhnliche Belastungen
Hier gelten feste Höchstbeträge oder Pauschalen - unabhängig vom Einkommen. Diese Beträge sind damit ohne Zumutbarkeitsgrenze ab dem ersten Cent absetzbar. Einige Beispiele:
- Der Unterhalt für volljährige Kinder, für die Sie kein Kindergeld mehr bekommen. Für 2022 sind bis zu 10 347 Euro absetzbar, für 2023 maximal 10 908 Euro.
- Die Pflege von Angehörigen oder nahe stehenden Personen ohne Gegenleistung. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad.
- Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen. Er richtet sich nach dem Behinderungsgrad, der mindestens 20 betragen muss.
Klug geplant ist halb gespart
Manche Ausgaben sind nicht vorhersehbar. Andere schon. Wer geschickt plant, kann bei der Steuererklärung mehr herausholen.
Diese 2 Tipps bieten sich:
- Handwerkerleistungen: „Wenn Sie im laufenden Jahr schon eine große, sehr teure Reparatur hatten, können Sie eine kleinere, aufschiebbare Sache vielleicht noch ins nächste Jahr ziehen“, rät Wolfgang Wawro. So bleiben sie unter der Höchstgrenze.
- Außergewöhnliche Belastungen: Wenn die Zumutbarkeitsgrenze gilt, etwa beim Kauf einer neuen Brille, können Sie vor dem Jahresende die Kosten überschlagen. Würde die Anschaffung die Grenze knacken, sollte zügig gekauft werden. Ansonsten lieber noch einen Monat schieben, falls die Grenze im neuen Jahr eher überschritten wird.
Wichtig: Es kommt immer darauf an, wann Sie eine Anschaffung bezahlen - und nicht, wann Sie diese bestellt haben.
Als Ehepaar Geld sparen
Das Jawort ändert bei der Steuer manches. Eheleute und eingetragene Lebenspartner profitieren vom Splitting-Tarif und können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Doch manchmal kann es sich auch lohnen, wenn jeder eine einzelne Steuererklärung abgibt.
- Splitting: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird durch zwei geteilt, die Einkommensteuer dann wie bei einem Single berechnet und das Ergebnis verdoppelt, erklären die Experten von „Finanztest“.
„Dieser Betrag fällt in der Regel geringer aus, als wenn das Finanzamt die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen von jedem Partner einzeln ermittelt“, heißt es. Man spart also Geld.
Tipp: Je unterschiedlicher die Partner verdienen, desto größer die Steuerersparnis beim Ehegatten-Splitting. „Dann ist es steuerlich günstiger, verheiratet zu sein“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen, macht sich das steuerlich kaum bemerkbar.“
- Einzelveranlagung: Ehepaare können auch die Einzelveranlagung nutzen. Laut „Finanztest“ lohnt sich das, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen hatten und es finanzielle Besonderheiten gab. Beispiele: Einkünfte aus dem Ausland, eine Abfindung für eine mehrjährige Tätigkeit, hohe Krankheitskosten.
Tipp: Beides durchrechnen, entweder mit einem Steuerprogramm oder bei einer Beratung beim Verein oder Steuerbüro. Oder Sie geben bei Elster testweise beide Varianten ein und vergleichen das Ergebnis.
- Steuerklassenwechsel: Zahlungen wie das Elterngeld werden nach dem Nettolohn berechnet. Fällt dieser durch eine andere Steuerklassenkombination eines Ehepaares höher aus, gibt es auch mehr Elterngeld, erklärt die Stiftung Warentest.
Beispiel: Geht die Ehefrau nach der Geburt in Elternzeit, sollte sie rechtzeitig vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechseln und ihr Mann in Steuerklasse 5. Jedenfalls dann, wenn die Frau berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld zu erwarten hat. Bei Gutverdienern lohnt sich ein Wechsel dagegen nur, wenn nicht ohnehin der Maximalbetrag für das Elterngeld erreicht wird.
Versicherungen absetzen
Absicherung wird steuerlich vom Staat belohnt.
Reine Sachversicherungen wie die Hausrat- oder Kfz-Kaskoversicherung können Arbeitnehmer laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe nicht absetzen - andere Versicherungsbeiträge aber durchaus.
3 Beispiele:
1. Berufshaftpflichtversicherung
Fallen Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Beruf an, handelt es sich um Werbungskosten. Eine Berufshaftpflichtversicherung kann somit voll von der Steuer abgesetzt werden.
2. Rentenversicherung
Vorsorgebeiträge, die Sie an die gesetzliche Rentenversicherung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Vertrag gezahlt haben, können Sie als Sonderausgaben geltend machen.
Die Höchstgrenze liegt bei 25 639 Euro für Ledige, für Ehepaare ist es das Doppelte. Nur maximal 94 Prozent der Beiträge wirken sich steuerlich aus. Ab 2023 sind es 100 Prozent.
Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch einen Pauschbetrag für Sonderausgaben ab. In den Steuerklassen 1 bis 5 ist der Betrag schon in der monatlich gezahlten Lohnsteuer mit eingerechnet. Die Pauschale ist mit 36 Euro für Singles und 72 für Ehepaare aber recht gering. Wer mehr Ausgaben hat, sollte die Anlage Sonderausgaben auf jeden Fall ausfüllen, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
3. Kranken- und Pflegeversicherung
Diese Beiträge zählen ebenfalls zu den Sonderausgaben und spezieller zur sonstigen Vorsorge. Die Beiträge für den Basisschutz in der gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind voll anrechenbar. Nicht zum Basisschutz gehört zum Beispiel der Anspruch auf Krankengeld oder Ausgaben für Extras wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, erklären die „Finanztest“-Experten.
Gut zu wissen: Auch etliche weitere Versicherungen zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen - darunter die private und die Kfz-Haftpflicht. Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusammen gilt für Arbeitnehmer ein Höchstbetrag von 1900 Euro.
Tipp: Wann die Höchstgrenze erreicht ist, ist oft nicht einfach zu sagen. Geben Sie in der Steuererklärung bei den Sonderausgaben alle Versicherungen an. „Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch alles, was absetzbar ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler.
Gutes tun und sparen
Haben Sie gemeinnützige Organisationen mit einer Spende unterstützt, können Sie das als Sonderausgabe absetzen.
Berücksichtiget werden Beiträge von bis zu 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte – eine ganze Menge also.
„Wurde der Höchstbetrag überschritten, weil man mehr gespendet hat, kann man die übersteigenden Beträge in das nächste Jahr übertragen und als Sonderausgaben abziehen“, sagt Jana Bauer.
„Theoretisch kann man mit geschickt eingesetzten Spenden sein zu versteuerndes Einkommen senken und damit auch den Steuersatz“, sagt Christina Georgiadis.
Der Grund: In Deutschland gilt ein progressiver Steuersatz, der mit wachsendem Einkommen steigt - und andersherum sinkt, wenn das zu versteuernde Einkommen geringer ist.
Wichtig zu wissen:
- Die Organisation muss Ihnen eine Zuwendungsbestätigung zukommen lassen. „Nur bei Kleinbeträgen unter 300 Euro oder für Zuwendungen zum Beispiel in Katastrophenfällen reicht ein Überweisungs- oder Bareinzahlungsbeleg“, sagt Jana Bauer.
- Spenden müssen uneigennützig sein, es darf also keine Gegenleistung geben. Beispiel: Eine „Beitrittsspende“ an den Sportverein würde das Finanzamt streichen.
- Mitgliedsbeiträge an einen Verein sind nicht absetzbar, wenn dieser Freizeitzwecke wie Sport, Tierzucht oder Karneval fördert.
- Bei Sachspenden müssen Sie den Wert ermitteln, eine Spendenbescheinigung ist Pflicht. Bei neuen Sachen zählt laut „Finanztest“ der Kaufpreis, bei alten der Marktwert.
- Mithilfe im Verein gilt nur dann als Spende, wenn zeitnah auf finanziellen Ersatz verzichtet wird, der laut Vertrag fällig wäre.
- Bei einer weniger bekannten Organisation sollten Sie prüfen, ob diese einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt hat, rät die Stiftung Warentest. Oft gibt die Webseite des Vereins darüber im Impressum mit Datum Auskunft. Die Freistellung sollte höchstens fünf Jahre alt sein. Ist lediglich das Datum eines Bescheids der sogenannten „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ angegeben, sollte dieses nicht länger als drei Jahre zurückliegen.